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RIGGING FACTORY MUNICH GMBH
Gautinger Straße 38d — D-82061 Neuried

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Telefon +49 89 740 30 788
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+49 89 740 30 753
E-Mail 
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Geschäftsführer: Markus Zeindl, Dipl.-Ing. Tobias Tomala

Registergericht: Amtsgericht München, HRB 230229
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE309917703

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Online-Streitschlichtung: Die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Internetplattform für Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“), ist unter folgendem Link abrufbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rigging Factory Munich GmbH, nachfolgend „RFM“ genannt.

1. Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von RFM erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

2. Zustandekommen des Vertrages
Die Angebote von RFM sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den Vertragspartner nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen bei RFM zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch RFM beziehungsweise Beginn der Serviceleistung zustande.
Angebote, Zeichnungen, Ablichtungen, technische Skizzen und ähnliche erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit Einverständnis von RFM gestattet.

3. Zahlungsverkehr
Zahlungen sind an RFM innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu leisten, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine besondere Zahlungsfrist vereinbart. Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Rabatte werden von RFM nur unter der Bedingung eingeräumt, dass die Zahlungsfrist eingehalten wird.
Verkaufte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen von RFM im Eigentum von RFM.
RFM ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen beziehungsweise eine Kaution oder Vorkasse zu verlangen.
Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von RFM schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zur Aufrechnung ist der Vertragspartner auch berechtigt, wenn er Ansprüche aus dem selben Vertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Mit dem Zahlungsverzug der Vertragspartner von RFM endet jedes Besitzrecht an den Geräten von RFM. RFM ist dann jederzeit berechtigt, die Geräte zurückzuholen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.

4. Dienstleistungen
Der Riggingservice von RFM inkludiert grundsätzlich nur die Montage von Hängepunkten und Hebezeugen. Alle optionalen Zusatzleistungen darüber hinaus, wie zum Beispiel das Verkabeln von Motorkettenzügen, Anschlagen von Traversen, Verfahren von Motorkettenzügen, Traversen, Tonalagen, etc., sowie die Montage, die Verkabelung und/oder das Einrichten von Beleuchtung, Beschallung, Videotechnik oder Dekorationsmaterial müssen schriftlich beauftragt werden.
Wenn RFM lediglich die Montage einer Fremdplanung ausführt, übernimmt RFM keine Haftung für die statische Vereinbarkeit und Richtigkeit dieser Planung und der darauf basierenden Ausführung.

5. Zutritt zum Veranstaltungsort
Der Vertragspartner ist verpflichtet, RFM und ihren Gehilfen termingerechten und ungehinderten Zugang zum Veranstaltungsort für den Aufbau von Bühnenbauten, Installation von Veranstaltungs-, Beleuchtungs- und Beschallungstechnik sowie Bühnenproben zu ermöglichen. Insbesondere sind RFM Arbeitspässe in der benötigten Anzahl auszuhändigen und Parkmöglichkeiten in möglichst unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Die dazu erforderlichen Park- und Durchfahrtsgenehmigungen zugunsten der RFM holt der Vertragspartner ein. Für Schäden, zeitliche Verzögerungen sowie Unmöglichkeit der Leistung, die auf einen Verstoß dieser Mitwirkungspflichten des Vertragspartners zurückzuführen sind, haftet RFM nicht.

6. Vereinbarungen für Installation und Bedienung von Geräten bei Veranstaltungen durch RFM
Installation und Bedienung der Geräte durch RFM erfolgen nach den örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Im Übrigen gelten die Vereinbarungen der Vertragspartner.

7. Besondere Vereinbarungen bei der Vermietung von Geräten und anderer Sachen durch RFM
Die Mietzeit wird nach ganzen Tagen berechnet; jeder angebrochene Tag zählt als ganzer Tag. Die Mietgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob die Geräte benutzt wurden.
Ist für die Rückgabe der von RFM gemieteten Sachen ein Termin vereinbart worden, so ist dieser Termin ein absoluter Fixtermin.
Werden Mietsachen nicht zum vereinbarten Termin abgeholt oder zurückgegeben, so ist RFM berechtigt, den Listenpreis für eine entsprechende Mietzeit zu berechnen, unbeschadet eines höheren Schadens im Einzelfall.
Die Vertragspartner von RFM sind verpflichtet, die Mietsachen nach Erhalt sofort zu prüfen und Mängel sofort zu rügen. Tun sie dies nicht, erkennen sie die Lieferung als ordnungsgemäß, vollständig und fehlerfrei an. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können sind unverzüglich nach Auftreten anzuzeigen.
Sie sind außerdem verpflichtet die Mietsachen rechtzeitig vor Beginn des Einsatzzweckes (Veranstaltungsbeginn etc.) in der vorgesehenen Installation zu erproben.
Die Vertragspartner von RFM sind ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung seitens RFM nicht berechtigt, die Mietsachen an Dritte weiterzugeben.
Die von RFM gemieteten Sachen dürfen nur ihrer üblichen Bestimmung gemäß verwendet werden. Die Mieter haben über die Verwendung Auskunft zu geben. Den Gehilfen von RFM ist während der Mietzeit freier Zugang zu den Mietsachen zu gewähren.
Mit der Rücknahme der Mietsachen bestätigt RFM nicht, dass diese mangelfrei zurückgegeben wurden. RFM behält sich ausdrücklich vor, die Mietsachen zu einem späteren Zeitpunkt eingehend zu überprüfen. RFM übernimmt keine Haftung für fremde Sachen, die bei der Rückgabe der Mietsachen in oder mit diesen zurückgegeben werden. Die Vertragspartner haben RFM von Ansprüchen freizustellen, die von Dritten wegen solcher Sachen oder damit in Zusammenhang stehender Schäden geltend gemacht werden. Verbrauchsmaterial (Nebelflüssigkeit etc.), sowie defekte Scheinwerferbirnen und -brenner gehen zu Lasten der Vertragspartner von RFM, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

8. Gebrauch der Mietsache
Der Vertragspartner verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Dabei sind die Wartungs- und Gebrauchsempfehlungen von RFM zu befolgen. Der Vertragspartner trifft Vorkehrungen, um Beschädigungen der Mietsache zu vermeiden und, soweit erforderlich, Wetterschutzmaßnahmen. Er hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Störungen der Stromversorgung auftreten, haftet der Vertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn die Mietsache mit Fremdequipment gekoppelt wird.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Geräte gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen und die dabei anfallenden Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Vertragspartners.
Der Vertragspartner sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Veranstaltung selbst.

9. Gefahrübergang
Der Transport und Versand von Mietsachen oder Handelswaren erfolgt auf Gefahr der Vertragspartner von RFM, auch wenn RFM nach schriftlicher Vereinbarung den Transport übernimmt.

10. Rücktritt der Vertragspartner von RFM vom Vertrag
Die Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang dieses Schreibens bei RFM maßgeblich.
Im Falle der Kündigung innerhalb von sieben Tagen vor dem vereinbarten Beginn der Dienstleistung oder Vermietung wird die gesamte Vergütung fällig. Davor hat der Vertragspartner an RFM als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Dienstleistung oder Vermietung folgende Vergütung zu zahlen:
bis 30 Tage vor Beginn: 20 % des Auftragswertes
bis 14 Tage vor Beginn: 50 % des Auftragswertes
bis 7 Tage vor Beginn: 80 % des Auftragswertes
Dem Vertragspartner bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass RFM ein geringerer Schaden entstanden ist.
Der Vertrag kann von RFM unabhängig vom gesetzlichen Recht zur fristlosen Kündigung ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Vertragspartner die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch RFM unmöglich macht.

11. Haftung der Vertragspartner von RFM
Die Vertragspartner von RFM haften für Schäden (auch grobe Verschmutzung und Wertminderung), die sie selbst, ihre Gehilfen oder Dritte den Gehilfen oder Sachen von RFM zufügen. Für ihre Gehilfen und für Dritte (z.B. Veranstaltungsgäste, Hallenpersonal, etc.), sowie im Falle höherer Gewalt haften die Vertragspartner von RFM auch dann, wenn ihnen kein eigenes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ansprüche von RFM gegen o.g. Gehilfen oder Dritte gehen mit vollständiger Bezahlung der Schäden durch die Vertragspartner auf diese über.

12. Haftung von RFM
RFM haftet beschränkt, wenn sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen hat, der leicht fahrlässig verursacht wurde.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solche, die der Vertrag nach seiner Intention RFM gerade auferlegen will oder deren Einhaltung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner egelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgeschlossen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet RFM nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt das gleiche für Schäden, die grob fahrlässig verursacht wurden, nicht allerdings bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von RFM, ferner nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sie gelten auch nicht bei Übernahme einer Garantie durch RFM beziehungsweise bei Haftung nach dem Gesetz über fehlerhafte Produkte.

13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Alle Geschäftsvorfälle, Verträge und Streitigkeiten unterliegen deutschem Recht. Das Übereinkommen der UN über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) findet keine Anwendung.
Für Verträge mit Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gilt München als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von RFM.

14. Sonstiges
Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen.